|
|
|
Der Erwerb einer Immobilie durch Nichtresidente, unter Berücksich-tigung steuerrechtlicher Aspekte |
|
||||||
|
Um eine Immobilien in Spanien zu erwerben, sollte man sich über einige rechtliche, sowie steuerrechtliche Aspekte Klarheit verschaffen, um einen rechtlich abgesicherten Kaufvertrag zu schliessen und der Steuerschuld adäquat gerecht zu werden. Auch wenn der Erwerb einer Immobilie im Ausland wegen fehlender Rechts- und Sprachkenntnisse respekteinflössend wirkt, sollte man sich nicht davon abhalten lassen, einen solchen Erwerb zu tätigen, zumal die Möglichkeit besteht, durch die Hinzuziehung von im spanischen Recht versierten Rechtsanwälten, Steuerberatern einen optimalen Kaufvertrag auszuarbeiten, der den eigenen Interessen gerecht wird. Das Immobilienrecht in Spanien ist zwar anderer Art, als etwa das deutsche, aber genauso ausgereift und sicher, wie es in sämtlichen anderen Ländern der EU der Fall ist. Mit diesem Beitrag soll dem interessierten Leser das spanische Immobilienrecht in verständlicher Weise umrissen und diesem so näher gebracht werden. Mallorca bleibt aus Sicht deutscher Steuerzahler ein interessanter Markt für eine Immobilienanlage. Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Aktien, sonstigen Wertpapieren sollen künftig in Deutschland pauschal mit 15 Prozent besteuert werden. Das sehen unter anderem die jetzt beschlossenen Steuer-Neuregelungen der Bundesregierung vor, die allerdings noch vom Bundesrat verabschiedet werden müssen.
Steuerberater / Energieversorger Wenn der Erwerber einer Immobilie in Spanien nicht dauerhaft in diesem Land verweilen will, ist es ratsam eine spanische Bank zu beauftragen, sämtliche Zahlungen, wie etwa für Gas, Strom, Wasser, GESA (Energieversorger der Balearen) "I.B.I..Steuer", etc. zu veranlassen. Es ist sogar zu empfehlen, um sich so weit wie möglich abzusichern, einen Steuerrepräsentanten in Spanien zu benennen. Auf diese Weise wird der Erwerber Kenntnis von sämtlichen ihm in Spanien zugesandten Unterlagen haben, und kann sich so vor unangenehmen Überraschungen schützen. AufenthaltserlaubnisFührerschein Kommt ein EU-Ausländer nach Spanien, und will länger als drei Monate im Lande verweilen, so hat dieser eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, wie in jedem anderen Land der europäischen Union auch. Um diese Erlaubnis zu beantragen, müssen diese eine Reihe von Dokumente vorlegen, wie etwa einen Personalausweis oder Reisepass, drei Fotografien, eine Bankbestätigung, die die monatlichen Bezüge und das Bankguthaben ausweist, über die die Person im Ausland verfügen kann, um dessen Aufenthalt in Spanien bestreiten zu können (Bankguthaben min. ca. 5.000,00 Euro) oder eines Arbeitsvertrages mit einer Bestätigung, dass die Person in Spanien krankenversichert ist. Auch sollte diese Person beachten, dass sofern diese Inhaberin eines nationalen, nicht spanischen Führerscheins ist, diesen dem Verkehrsministerium zur Umschreibung in einen europäischen Führerschein vorzulegen hat, wenn sich diese Person länger als sechs Monate dauerhaft in Spanien aufhalten und ein Fahrzeug lenken will. Entsprechendes gilt auch für Fahrzeuge, welche länger als sechs Monate in Spanien unterhalten werden sollen, und entsprechend umgemeldet werden müssen. |
Laden Sie sich hier Klicken Sie hier, wenn Sie noch nicht über den Adobe-Acrobat-Reader® verfügen. |
||||||